Gültig ab 01.01.2025
§ 1 ALLGEMEINES
1.1 emNETWORKS erbringt Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Lieferung von Hard- und Software, die
Erbringung von Monitoring-, Service-, Wartungs- und Pflegeleistungen für Software und Netzwerke, sowie Sup-
port und Beratungsleistungen nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht
ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets
einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Die Annahme der Leistungen von emNETWORKS durch den
Auftraggeber gilt als Anerkennung der AGB von emNETWORKS unter Verzicht auf dessen eigene AGB.
1.3 Diese AGB bzw. die AGB in der jeweils gültigen Fassung finden auch auf zukünftige Verträge bzw. Vertragser-
gänzungen zwischen emNETWORKS und dem Auftraggeber Anwendung.
§ 2 ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS, NACHTRAGSANGEBOTE
2.1 emNETWORKS ist an seine Angebote und die übermittelten Preise und Konditionen für den im jeweiligen An-
gebot genannten Zeitraum gebunden (Bindefrist). emNETWORKS behält sich die Ablehnung des Vertragsschlus-
ses vor für den Fall, dass die Annahme eines Angebotes nach Ablauf der Bindefrist eingeht.
2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Anpassungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes zu verlangen. em-
NETWORKS wird dem Auftraggeber im Rahmen eines Nachtragsangebotes insbesondere die Auswirkungen in
Bezug auf Preis und Lieferzeitpunkt mitteilen. Vor Annahme des Nachtragsangebots ist emNETWORKS zu einer
Umsetzung des Änderungsverlangens nicht verpflichtet. Verzögerungen und Mehrkosten, welche aus einer nicht
unverzüglichen Annahme des Nachtragsangebotes resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 3 VERTRAGSERFÜLLUNG DURCH emNETWORKS/WEISUNGSRECHTE
3.1 Im Hinblick auf alle Leistungen unter den Verträgen beachtet emNETWORKS die allgemein anerkannten Regeln
der Technik sowie die technischen Vorgaben, die mit dem Auftraggeber vereinbart sind. emNETWORKS erbringt
seine Leistungen zu den im Angebot ausgewiesenen Konditionen und Servicelevels.
3.2 Für die Mitteilung von Fehlern und Systemstörungen nutzt der Auftraggeber das Autotask Ticketsystem unter
möglichst präziser Fehlerbeschreibung. Entsprechende Fehlermeldungen werden von emNETWORKS gem. Ser-
vice-Level-Vereinbarung (SLA) telefonisch, vor Ort oder mittels Fernwartung behoben. Sofern nicht anders ver-
einbart, wird die Bearbeitung der auftraggeberseitig eröffneten Tickets zu den vereinbarten Stundensätzen abge-
rechnet.
3.3 Nicht telefonisch oder im Wege der Fernwartung behebbare Fehler werden erforderlichenfalls vor Ort behoben.
Hierfür können Anfahrtspauschalen anfallen.
3.4 Wenn in Ausführung eines Vertrages Arbeitnehmer von emNETWORKS auf dem Firmengelände des Auftragge-
bers arbeiten, steht diesem im Hinblick auf diese Arbeitnehmer kein Weisungsrecht zu.
§ 4 MANAGED SERVICE LEISTUNGEN
4.1 Managed Service Leistungen erbringt emNETWORKS gem. Leistungsbeschreibung zu den vereinbarten Pauscha-
len.
4.2 Sofern vereinbart, vermittelt emNETWORKS dem Auftraggeber Hard- und Software von Drittanbietern/-herstel-
lern. In diesem Fall wird der Vertrag über die Bereitstellung der Hard- oder Software in der Regel direkt zwischen
§ 5 CLOUD–BASIERTE-DIENSTE (Z.B. SAAS, IAAS, MCS)
5.1 Cloud-basierte Dienste erbringt emNETWORKS gem. Leistungsbeschreibung zu den vereinbarten Pauschalen.
Der Auftraggeber trägt für die erforderliche EDV-Infrastruktur und Internetverbindung Sorge. emNETWORKS
ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der technischen Bedingungen in einem Rechenzentrum zu beauftragen.
5.2 Sofern vereinbart, speichert emNETWORKS die Software und/oder Anwendungsdaten regelmäßig in der verein-
barten Art. Steuer- und/oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen bleiben hiervon unberührt, für deren Einhal-
tung ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
5.3 Sofern vereinbart, stellt emNETWORKS dem Auftraggeber Cloud-basierte-Dienste von Drittanbietern zur Verfü-
gung. In diesem Fall wird der Vertrag über die Bereitstellung der Cloud-basierten- Dienste in der Regel direkt
zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter zu dessen Vertrags-/Nutzungsbedingungen abgeschlossen.
5.4 Ist vereinbart, dass emNETWORKS auch Service- und Supportleistungen erbringt, stellt der Auftraggeber em-
NETWORKS den Zugriff auf den bei dem Drittanbieter bestehenden Cloud-Account zur Verfügung.
5.5 emNETWORKS ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den Cloud-basierten-Diensten vorzunehmen, die deren
Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen und die durch Sicherheits- oder rechtliche und regulatorische An-
forderungen notwendig sind. emNETWORKS informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich.
§ 6 WARTUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON IT-SYSTEMEN
6.1 Regelmäßige Wartung und Überprüfung der IT-Umgebung, beispielsweise Überprüfung und Wartung der Server
und Clients, Aktualisierung der Betriebssysteme und Software gemäß den Herstellerempfehlungen und Sicher-
heitsstandards, Überprüfung der Backups, Berichtswesen, erbringt emNETWORKS gem. Angebot zu den verein-
barten Pauschalen.
6.2 Die Wartungsarbeiten erfolgen in der Regel per Fernwartung nach Maßgabe des Wartungsplans gem. Angebot.
6.3 Über das Angebot hinausgehende Leistungen erbringt emNETWORKS zu den im Angebot ausgewiesenen Stun-
densätzen.
§ 7 AUFTRAG ZUR DATENVERARBEITUNG
7.1 emNETWORKS verarbeitet personenbezogene Daten für den Auftraggeber als Verantwortlichen nach Maßgabe
der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere gem. Art 4 Nr. 2 und Art 28 DS-GVO.
7.2 Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
raums, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Jede Verlagerung der Dienstleistung
oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur
erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
7.3 Soweit emNETWORKS mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder dessen Vertragspartnern in Berüh-
rung kommt, können die folgenden Verfahren zur Anwendung kommen: Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen,
Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung,
Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich oder Verknüpfung, Einschränkung, Löschen oder
Vernichtung von Daten.
7.4 Eine Verarbeitung personenbezogener Daten iSd DS-GVO geschieht ausschließlich zur Erfüllung der vertragli-
chen Leistungen gem. Angebot. Jegliche anderweitige Verarbeitung dieser Daten ist ausgeschlossen.
7.5 Im Rahmen der Auftragsverarbeitung bestimmt der Verantwortliche die weisungsberechtigten Personen. Wei-
sungsempfänger der Auftragsverarbeiter ist der Geschäftsführer von emNETWORKS. Bei einem Wechsel oder
einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich
schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungs-
dauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
§ 8 VERTRAGSLAUFZEIT; KÜNDIGUNG
8.1 Alle Verträge haben die Grundlaufzeit gem. Angebot, währenddessen sie von keiner Partei gekündigt werden
können. Sie verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3
Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.
8.2 Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem 01. des Monats, der auf das Zustandekommen des Vertrages folgt, sofern
nicht im Angebot ein späterer Beginn der Vertragslaufzeit vorgesehen ist.
8.3 Die Kündigung bedarf der Textform gem. §§ 127, 126b BGB, E-Mail genügt.
8.4 Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Ein solches steht emNETWORKS ins-
besondere zu, wenn
– der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet
wurde oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
– eine unmittelbare oder mittelbare Verletzung der Bestimmungen von Ziff. 12 durch den Auftraggeber
vorliegt;
– ein Abnahmeverzug des Auftraggebers oder ein Mangel an Mitwirkung nach Ablauf einer Nachfrist
vorliegt;
– ein andauernder Zahlungsverzug des Auftraggebers vorliegt, falls eine von emNETWORKS gewährte
angemessene Nachfrist abgelaufen ist; oder
– ein sonstiger Verzug des Auftraggebers vorliegt, nachdem eine von emNETWORKS gewährte ange-
messene Nachfrist abgelaufen ist.
Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, emNET-
WORKS die vereinbarte Vergütung zuzüglich zusätzlicher Kosten und Ausgaben, abzüglich von emNETWORKS
aufgrund der vorzeitigen Kündigung nicht zu tragenden Kosten und Ausgaben, zu bezahlen.
§ 9 LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
9.1 Liefertermine und Fristen – insbesondere im Bereich Beschaffung von Hardware – sind stets freibleibend und nur
dann verbindlich, wenn sie von emNETWORKS im Einzelfall schriftlich, als Fixtermin bestätigt worden sind.
9.2 Für die Einhaltung von Lieferterminen ist grundsätzlich die Ablieferung beim Auftraggeber maßgeblich. Bei kör-
perlichem Versand ist für die Einhaltung von Lieferterminen der Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur
maßgeblich.
9.3 Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Auftraggeber überge-
gangen bzw. das bestellte Produkt / Leistung durch den Auftraggeber abgenommen wurde.
9.4 Hat emNETWORKS auf Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers zu warten oder können Lieferungen
und Leistungen infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses unverschuldet nicht von emNETWORKS ausgeführt
werden, so insbesondere in Fällen von Arbeitskampf, behördlichem Eingreifen, gesetzlichen Verboten und höherer
Gewalt, so gelten Liefer- und Leistungstermine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlauf-
zeit nach Ende der Behinderung (Ausfallzeit) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflicht-
verletzung vor. emNETWORKS teilt dem Auftraggeber derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer
unverzüglich mit.
9.5 Ist das in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt emNETWORKS dies dem
Auftraggeber ebenfalls unverzüglich mit. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als vier Wochen hat der Auftrag-
geber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist emNETWORKS in diesem Fall ebenfalls berechtigt,
sich von dem Vertrag zu lösen.
9.6 Falls und soweit emNETWORKS aufgrund eines Verzuges des Auftraggebers (oder eines von ihm beauftragten
Untervertragsnehmers) im Hinblick auf Mitwirkung oder sonstige Beteiligung (einschließlich Ablehnung der An-
nahme oder Teilannahme einer Leistung ohne rechtmäßigen Grund) an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflich-
tungen (ein-schließlich Nichterreichung vereinbarter Milestones) aus einem Vertrag gehindert ist
– verlängern sich die Lieferzeiten von emNETWORKS entsprechend; und
– wird der Auftraggeber emNETWORKS jeden erlittenen Schaden ersetzen, ein-schließlich aller zusätz-
lichen Kosten sowie aller Kosten für Personal und/oder Ausrüstung, welche emNETWORKS für die
entsprechende Erfüllung bereitgehalten hat und vernünftigerweise nicht anderweitig einsetzen konnte.
9.7 Wenn der Auftraggeber, die von emNETWORKS erbrachte Leistung oder Teilleistung nicht ausdrücklich ab-
nimmt, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber die Leistung oder
Teilleistung in solcher Weise nutzt, dass eine neutrale, dritte Person solchen Gebrauch als konkludente Abnahme
betrachten würde.
Wenn der Auftraggeber sich ausdrücklich weigert, die von emNETWORKS erbrachte Leistung oder Teilleistung
abzunehmen, so geht die Gefahr dennoch von emNETWORKS auf den Auftraggeber über, wenn emNETWORKS
dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Erklärung der Abnahme gewährt hat, und diese Frist abgelaufen
ist, vorausgesetzt die Abnahme wurde ohne rechtmäßigen Grund verweigert.
§ 10 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALT
10.1 Sämtliche von emNETWORKS und dem Auftraggeber vereinbarten Vergütungen (Tätigkeitsvergütungen, An-
fahrtspauschalen, Kaufpreise etc.) verstehen sich als Nettobeträge zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
10.2 Sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen 8 Tage nach Rechnungs-
datum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto muss vor Erbringung der vertraglichen Leis-
tung in Schriftform vereinbart werden. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, sind die Forderungen
von emNETWORKS mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
10.3 Bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber behält sich emNETWORKS das Eigentum an den verkauf-
ten Waren vor.
10.4 Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch
zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat emNETWORKS unverzüglich schriftlich zu benachrich-
tigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfän-
dungen) auf die emNETWORKS gehörenden Waren erfolgen.
§ 11 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG UND ABTRETUNG VON ANSPRÜCHEN
11.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, un-
bestritten oder von emNETWORKS anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurück-
behaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11.2 Die Rechte und Pflichten aus den mit emNETWORKS geschlossenen Verträgen können von dem Auftraggeber
nicht ohne Einwilligung von emNETWORKS auf einen Dritten übertragen werden.
11.3 Sofern eine ohne Zustimmung von emNETWORKS vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirk-
sam ist, wird hierdurch das Recht von emNETWORKS, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem
Auftraggeber (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.
§ 12 GEHEIMHALTUNG, VERTRAULICHKEIT
12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, die ihnen im Rahmen der Durchführung eines Vertrages oder
sonst aufgrund der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge und sonstigen Geschäftsinterna
der anderen Vertragspartei stets vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten nicht zu offenbaren. Diese Ver-
pflichtung ist zeitlich unbeschränkt und gilt auch über das Ende eines Vertrages und/oder der Geschäftsbeziehung
zwischen den Vertragsparteien fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung erfasst nicht den Umstand der Zusammen-
arbeit zwischen dem Auftraggeber und emNETWORKS. emNETWORKS ist berechtigt, den Auftraggeber als
Referenz zu führen.
12.2 Nach Vertragsbeendigung werden auf Anforderung des Auftraggebers dessen Daten gelöscht, soweit emNET-
WORKS nicht durch gesetzliche Pflichten oder rechtliche Ansprüche des Auftraggebers oder Dritter zu einer län-
geren Aufbewahrung gezwungen ist. Eine Löschung der Auftraggeber Daten in eigenen Datensicherungen von
emNETWORKS erfolgt dabei erst durch Vernichtung der Backups nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen.
§ 13 UNTERSUCHUNGS– UND RÜGEOBLIEGENHEITEN
13.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten
(§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
13.2 Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist em-
NETWORKS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel
spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der
gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
13.3 Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von em-
NETWORKS für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den ge-
setzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
§ 14 SCHUTZRECHTE / URHEBERRECHTE
14.1 Bei von emNETWORKS angebotener Software handelt es sich um urheberrechtlich oder anderweitig geschützte
Werke.
14.2 Im Fall der Nutzung von Software nach Kauf oder Lizenzierung gelten über diese AGB hinaus die jeweiligen
Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des Herstellers/Anbieters für die jeweilige Software.
14.3 Regelmäßig wird dem Käufer in den Nutzungsbedingungen des Herstellers nur ein einfaches, unbeschränktes Nut-
zungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen.
14.4 Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber auch die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für die jeweilige
Software gegenüber dem Hersteller an.
§ 15 GEWÄHRLEISTUNG, SONSTIGE LEISTUNGSSTÖRUNGEN, VERJÄHRUNG
15.1 emNETWORKS haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht
abweichend bestimmt.
15.2 Vom Auftraggeber via Ticket gem. Ziff. 3.2 mitgeteilte Fehler werden gem. Service-Level-Vereinbarung behoben.
Erweist sich die Fehlerbeseitigung als unmöglich, wird emNETWORKS – soweit möglich – eine Ausweichlösung
anbieten. Sofern die Erbringung eines bestimmten Leistungsergebnisses ausdrücklich vereinbart ist und emNET-
WORKS aus welchen Gründen auch immer das geschuldete Leistungsergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht
erbringen kann, ist emNETWORKS dazu berechtigt, das geschuldete Leistungsergebnis nachzuholen.
15.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für solche Mängel / Schäden, die nach Übergabe an den Auftraggeber
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung seitens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen/Ver-
treter, dessen/deren Missachtung von Hinweisen durch emNETWORKS oder aufgrund besonderer äußerer Ein-
flüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs von emNETWORKS entstehen.
15.4 Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vor-
genommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
Eigenschaften werden von emNETWORKS nicht zugesichert.
15.5 Im Fall ganz oder teilweise mangelhafter Leistung, die emNETWORKS bzw. dessen Partner zu vertreten hat, hat
der Auftraggeber gegenüber emNETWORKS GmbH einen Anspruch auf Nachbesserung. Ist die Nachbesserung
fehlgeschlagen, hat der Auftraggeber wahlweise das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Min-
derung) oder auf Rücktritt vom Vertrag. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehl-
geschlagen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
15.6 Die Verjährung von Sachmängelhaftungsansprüchen für von emNETWORKS gelieferte neue Sachen beträgt 12
Monate, bei gebrauchten Sachen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzan-
sprüche.
15.7 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch emNETWORKS sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme
einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
15.8 Eine Garantie von emNETWORKS besteht bei den gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Pro-
duktbeschreibung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.
Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber für Produkte von Drittanbietern grundsätzlich keine eigene Ge-
währleistung oder Garantie. Es gelten die rechtlichen Regelungen des Drittanbieters. Soweit gesetzlich zulässig,
sind Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber emNETWORKS deshalb ausgeschlossen.
§ 16 HAFTUNG
16.1 emNETWORKS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
16.2 Soweit emNETWORKS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die
bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbar waren. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
16.3 Im Falle einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von emNETWORKS für Sachschäden und
daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 250.000 je Schadensfall beschränkt. Im
Falle der Haftung für leichte Fahrlässigkeit für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf einen
Betrag von € 3.000.000,00 je Schadensfall beschränkt.
16.4 Soweit emNETWORKS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung
nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgelt-
lich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
16.5 emNETWORKS haftet unabhängig von den vorstehenden Klauseln nicht für Schäden und Störungen, die durch
Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch die Stromversorgungsanlage, durch Zubehör oder Geräte verur-
sacht werden, die nicht den Spezifikationen von emNETWORKS entsprechen.
16.6 Im Rahmen Cloud-basierter-Dienste haftet emNETWORKS nicht für die Nutzung von Selbstverwaltungstools
durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte.
16.7 Die Haftung von emNETWORKS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Un-
möglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Ver-
tragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt, soweit es sich nicht
um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Vertragswesentlich sind solche
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
§ 17 SONSTIGES, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1 Vertragssprache ist – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist – deutsch.
17.2 Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und emNETWORKS findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
17.3 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Zusammenarbeit bedürfen der Schriftform. Auch der Verzicht
auf die Schriftform kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.
17.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder in einem Vertrag zwischen den Parteien unwirksam oder undurch-
führbar sein oder werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet,
eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der
ursprünglichen Bestimmung beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt.
Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
17.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München (LG München I), wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. emNET-
WORKS ist jedoch berechtigt, diesen an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.