AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der emNETWORKS GmbH

 

§ 1    Allgemeines

1.1   emNETWORKS erbringt Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Lieferung von Hard- und Software, die Erbringung von Monitoring-, Service-, Wartungs- und Pflegeleistungen für Software und Netzwerke sowie Support und Beratungsleistungen nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2   Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Die Annahme der Leistungen von emNETWORKS durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung der AGB von emNETWORKS unter Verzicht auf dessen eigene AGB.

1.3   Diese AGB bzw. die AGB in der jeweils gültigen Fassung finden auch auf zukünftige Verträge bzw. Vertragsergänzungen zwischen emNETWORKS und dem Auftraggeber Anwendung.

§ 2    Angebote, Vertragsschluss, Nachtragsangebote

2.1   emNETWORKS ist an seine Angebote und die übermittelten Preise und Konditionen für den im jeweiligen Angebot genannten Zeitraum gebunden (Bindefrist). emNETWORKS behält sich die Ablehnung des Vertragsschlusses vor für den Fall, dass die Annahme eines Angebotes nach Ablauf der Bindefrist eingeht.

2.2   Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Anpassungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes zu verlangen. emNETWORKS wird dem Auftraggeber im Rahmen eines Nachtragsangebotes insbesondere die Auswirkungen in Bezug auf Preis und Lieferzeitpunkt mitteilen. Vor Annahme des Nachtragsangebots ist emNETWORKS zu einer Umsetzung des Änderungsverlangens nicht verpflichtet. Verzögerungen und Mehrkosten, welche aus einer nicht unverzüglichen Annahme des Nachtragsangebotes resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 3    Vertragserfüllung durch emNETWORKS/Weisungsrechte

3.1   Im Hinblick auf alle Leistungen unter den Verträgen beachtet emNETWORKS die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die technischen Vorgaben, die mit dem Auftraggeber vereinbart sind. emNETWORKS erbringt seine Leistungen zu den im Angebot ausgewiesenen Konditionen und Servicelevels.

3.2   Für die Mitteilung von Fehlern und Systemstörungen nutzt der Auftraggeber das Autotask Ticketsystem unter möglichst präziser Fehlerbeschreibung. Entsprechende Fehlermeldungen werden von emNETWORKS gem. Servicelevelvereinbarung telefonisch oder mittels Fernwartung behoben. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Bearbeitung der auftraggeberseitig eröffneten Tickets zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.

3.3   Nicht telefonisch oder im Wege der Fernwartung behebbare Fehler werden erforderlichenfalls vor Ort behoben. Hierfür können Anfahrtspauschalen anfallen.

3.4   Wenn in Ausführung eines Vertrages Arbeitnehmer von emNETWORKS auf dem Firmengelände des Auftraggebers arbeiten, steht diesem im Hinblick auf diese Arbeitnehmer kein Weisungsrecht zu.

§ 4    Managed Service Leistungen

4.1   Managed Service Leistungen erbringt emNETWORKS gem. Leistungsbeschreibung zu den vereinbarten Pauschalen.

4.2   Sofern vereinbart, vermittelt emNETWORKS dem Auftraggeber Hard- und Software von Drittanbietern/-herstellern. In diesem Fall wird der Vertrag über die Bereitstellung der Hard- oder Software in der Regel direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter/-hersteller zu dessen Vertrags-/Nutzungsbedingungen abgeschlossen.

§ 5    Cloud-basierte-Dienste (z.B. SaaS, IaaS, MCS)

5.1   Cloud-basierte Dienste erbringt emNETWORKS gem. Leistungsbeschreibung zu den vereinbarten Pauschalen. Der Auftraggeber trägt für die erforderliche EDV-Infrastruktur und Internetverbindung Sorge. emNETWORKS ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der technischen Bedingungen in einem Rechenzentrum zu beauftragen.

5.2   Sofern vereinbart, speichert emNETWORKS die Software und/oder Anwendungsdaten regelmäßig in der vereinbarten Art. Steuer- und/oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen bleiben hiervon unberührt, für deren Einhaltung ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

5.3   Sofern vereinbart, stellt emNETWORKS dem Auftraggeber Cloud-basierte-Dienste von Drittanbietern zur Verfügung. In diesem Fall wird der Vertrag über die Bereitstellung der Cloud-basierten- Dienste in der Regel direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter zu dessen Vertrags-/Nutzungsbedingungen abgeschlossen.

5.4   Ist vereinbart, dass emNETWORKS auch Service- und Supportleistungen erbringt, stellt der Auftraggeber emNETWORKS den Zugriff auf den bei dem Drittanbieter bestehenden Cloud-Account zur Verfügung.

5.5   emNETWORKS ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den Cloud-basierten-Diensten vorzunehmen, die deren Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen und die durch Sicherheits- oder rechtliche und regulatorische Anforderungen notwendig sind. emNETWORKS informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich.

§ 6    Vertragslaufzeit; Kündigung

6.1   Serviceverträge haben eine Grundlaufzeit von 12 Monaten, währenddessen sie von keiner Partei gekündigt werden können. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.

6.2   Die Kündigung bedarf der Textform gem. §§ 127, 126b BGB, E-Mail genügt.

6.3   Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Ein solches steht emNETWORKS insbesondere zu, wenn

–           der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;

–           eine unmittelbare oder mittelbare Verletzung der Bestimmungen von Ziff. 10 durch den Auftraggeber vorliegt;

–           ein Abnahmeverzug des Auftraggebers oder ein Mangel an Mitwirkung nach Ablauf einer Nachfrist nach Ziff. 7.7 vorliegt;

–           ein andauernder Zahlungsverzug des Auftraggebers vorliegt, falls eine von emNETWORKS gewährte angemessene Nachfrist abgelaufen ist; oder

–           ein sonstiger Verzug des Auftraggebers vorliegt, nachdem eine von emNETWORKS gewährte angemessene Nachfrist abgelaufen ist.

Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, emNETWORKS die vereinbarte Vergütung zuzüglich zusätzlicher Kosten und Ausgaben, abzüglich von emNETWORKS aufgrund der vorzeitigen Kündigung nicht zu tragenden Kosten und Ausgaben, zu bezahlen.

§ 7    Lieferung und Gefahrenübergang

7.1   Liefertermine und Fristen – insbesondere im Bereich Beschaffung von Hardware – sind stets freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie von emNETWORKS im Einzelfall schriftlich als Fixtermin bestätigt worden sind.

7.2   Für die Einhaltung von Lieferterminen ist grundsätzlich die Ablieferung beim Auftraggeber maßgeblich. Bei körperlichem Versand ist für die Einhaltung von Lieferterminen der Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur maßgeblich.

7.3   Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Auftraggeber übergegangen bzw. das bestellte Produkt / Leistung durch den Auftraggeber abgenommen wurde.

7.4   Hat emNETWORKS auf Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers zu warten oder können Lieferungen und Leistungen infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses unverschuldet nicht von emNETWORKS ausgeführt werden, so insbesondere in Fällen von Arbeitskampf, behördlichem Eingreifen, gesetzlichen Verboten und höherer Gewalt, so gelten Liefer- und Leistungstermine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (Ausfallzeit) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. emNETWORKS teilt dem Auftraggeber derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.

7.5   Ist das in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt emNETWORKS dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich mit. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als vier Wochen hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist emNETWORKS in diesem Fall ebenfalls berechtigt, sich von dem Vertrag zu lösen.

7.6   Falls und soweit emNETWORKS aufgrund eines Verzuges des Auftraggebers (oder eines von ihm beauftragten Untervertragsnehmers) im Hinblick auf Mitwirkung oder sonstige Beteiligung (einschließlich Ablehnung der Annahme oder Teilannahme einer Leistung ohne rechtmäßigen Grund) an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (ein-schließlich Nichterreichung vereinbarter Milestones) aus einem Vertrag gehindert ist

–           verlängern sich die Lieferzeiten von emNETWORKS entsprechend; und

–           wird der Auftraggeber emNETWORKS jeden erlittenen Schaden ersetzen, ein-schließlich aller zusätzlichen Kosten sowie aller Kosten für Personal und/oder Ausrüstung, welche emNETWORKS für die entsprechende Erfüllung bereitgehalten hat und vernünftigerweise nicht anderweitig einsetzen konnte.

7.7   Wenn der Auftraggeber die von emNETWORKS erbrachte Leistung oder Teilleistung nicht ausdrücklich abnimmt, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber die Leistung oder Teilleistung in solcher Weise nutzt, dass eine neutrale, dritte Person solchen Gebrauch als konkludente Abnahme betrachten würde.

Wenn der Auftraggeber sich ausdrücklich weigert, die von emNETWORKS erbrachte Leistung oder Teilleistung abzunehmen, so geht die Gefahr dennoch von emNETWORKS auf den Auftraggeber über, wenn emNETWORKS dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Erklärung der Abnahme gewährt hat, und diese Frist abgelaufen ist, vorausgesetzt die Abnahme wurde ohne rechtmäßigen Grund verweigert.

§ 8    Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

8.1   Sämtliche von emNETWORKS und dem Auftraggeber vereinbarten Vergütungen (Tätigkeitsvergütungen, Anfahrtspauschalen, Kaufpreise etc.) verstehen sich als Nettobeträge zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

8.2   Sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto muss vor Erbringung der vertraglichen Leistung in Schriftform vereinbart werden. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, sind die Forderungen von emNETWORKS mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.

8.3   Bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber behält sich emNETWORKS das Eigentum an den verkauften Waren vor.

8.4   Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat emNETWORKS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die emNETWORKS gehörenden Waren erfolgen.

§ 9    Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung von Ansprüchen

9.1   Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von emNETWORKS anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9.2   Die Rechte und Pflichten aus den mit emNETWORKS geschlossenen Verträgen können von dem Auftraggeber nicht ohne Einwilligung von emNETWORKS auf einen Dritten übertragen werden.

9.3   Sofern eine ohne Zustimmung von emNETWORKS vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von emNETWORKS, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Auftraggeber (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.

§ 10  Geheimhaltung, Vertraulichkeit

10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, die ihnen im Rahmen der Durchführung eines Vertrages oder sonst aufgrund der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge und sonstigen Geschäftsinterna der anderen Vertragspartei stets vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung ist zeitlich unbeschränkt und gilt auch über das Ende eines Vertrages und/oder der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung erfasst nicht den Umstand der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und emNETWORKS. emNETWORKS ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu führen.

10.2 Nach Vertragsbeendigung werden auf Anforderung des Auftraggebers dessen Daten gelöscht, soweit emNETWORKS nicht durch gesetzliche Pflichten oder rechtliche Ansprüche des Auftraggebers oder Dritter zu einer längeren Aufbewahrung gezwungen ist. Eine Löschung der Auftraggeberdaten in eigenen Datensicherungen von emNETWORKS erfolgt dabei erst durch Vernichtung der Backups nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen.

§ 11  Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

11.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

11.2 Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist emNETWORKS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

11.3 Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von emNETWORKS für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

§ 12  Schutzrechte / Urheberrechte

12.1 Bei von emNETWORKS angebotener Software handelt es sich um urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Werke.

12.2 Im Fall der Nutzung von Software nach Kauf oder Lizenzierung gelten über diese AGB hinaus die jeweiligen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des Herstellers/Anbieters für die jeweilige Software.

12.3 Regelmäßig wird dem Käufer in den Nutzungsbedingungen des Herstellers nur ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen.

12.4 Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber auch die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für die jeweilige Software gegenüber dem Hersteller an.

§ 13  Gewährleistung, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung

13.1 emNETWORKS haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt.

13.2 Vom Auftraggeber via Ticket gem. Ziff. 3.2 mitgeteilte Fehler werden gem. Servicelevelvereinbarung behoben. Erweist sich die Fehlerbeseitigung als unmöglich, wird emNETWORKS – soweit möglich – eine Ausweichlösung anbieten. Sofern die Erbringung eines bestimmten Leistungsergebnisses ausdrücklich vereinbart ist und emNetworks GmbH aus welchen Gründen auch immer das geschuldete Leistungsergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erbringen kann, ist emNetworks GmbH dazu berechtigt, das geschuldete Leistungsergebnis nachzuholen.

 

13.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für solche Mängel / Schäden, die nach Übergabe an den Auftraggeber infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung seitens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen/Vertreter, dessen/deren Missachtung von Hinweisen durch emNETWORKS oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs von emNETWORKS entstehen.

13.4 Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Eigenschaften werden von emNETWORKS nicht zugesichert.

13.5 Im Fall ganz oder teilweise mangelhafter Leistung, die emNetworks GmbH bzw. dessen Partner zu vertreten hat, hat der Auftraggeber gegenüber emNetworks GmbH einen Anspruch auf Nachbesserung. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, hat der Auftraggeber wahlweise das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf Rücktritt vom Vertrag. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

13.6 Die Verjährung von Sachmängelhaftungsansprüchen für von emNETWORKS gelieferte neue Sachen beträgt 12 Monate, bei gebrauchten Sachen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche.

13.7 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch emNETWORKS sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13.8 Eine Garantie von emNETWORKS besteht bei den gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Produktbeschreibung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber für Produkte von Drittanbietern grundsätzlich keine eigene Gewährleistung oder Garantie. Es gelten die rechtlichen Regelungen des Drittanbieters. Soweit gesetzlich zulässig, sind Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber emNETWORKS deshalb ausgeschlossen.

§ 14  Haftung

14.1 emNETWORKS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

14.2 Soweit emNETWORKS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbar waren. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

14.3 Im Falle einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von emNETWORKS für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 250.000 je Schadensfall beschränkt. Im Falle der Haftung für leichte Fahrlässigkeit für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf einen Betrag von € 3.000.000,00 je Schadensfall beschränkt.

14.4 Soweit emNETWORKS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

14.5 emNETWORKS haftet unabhängig von den vorstehenden Klauseln nicht für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch die Stromversorgungsanlage, durch Zubehör oder Geräte verursacht werden, die nicht den Spezifikationen von emNETWORKS entsprechen.

14.6 Im Rahmen Cloud-basierter-Dienste haftet emNETWORKS nicht für die Nutzung von Selbstverwaltungstools durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte.

14.7 Die Haftung von emNETWORKS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

§ 15  Sonstiges, Schlussbestimmungen

15.1 Vertragssprache ist – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist – deutsch.

15.2 Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und emNETWORKS findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

15.3 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Zusammenarbeit bedürfen der Schriftform. Auch der Verzicht auf die Schriftform kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.

15.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder in einem Vertrag zwischen den Parteien unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Bestimmung beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

15.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. emNETWORKS ist jedoch berechtigt, diesen an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.